In dem am 05.12.2006 inkraftgetretenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kurz BEEG hat der Gesetzgeber einen Anspruch auf Elternzeit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statuiert.
Nach wie vor wird Elternzeit überwiegend von Arbeitnehmerinnen in Anspruch genommen.
Die im Folgenden besprochene Entscheidung ist jedoch gerade auch für Arbeitnehmer von Belang, die meist nur eine kurze Zeit von dem Anspruch auf Elternzeit Gebrauch machen.
Gemäß § 17 BEEG ist der Arbeitgeber befugt, den Urlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.
Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 16.12.2011 greift die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, in das Recht auf Elternurlaub ein.
Entgegen dieser Entscheidung hat das Niedersächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.03.2012, Aktenzeichen: 5 Sa 140/12 festgestellt, dass § 17 BEEG richtlinienkonform ist und nicht gegen Art. 7 RL 2003/88/EG verstößt.
Dabei hat das Gericht entschieden, dass es dahingestellt bleiben kann, ob § 17 Abs. 1 BEEG gegen Art. 7 Richtlinie 2003/88/EG verstößt.
Selbst für den Fall, dass die Regelung der oben genannten Richtlinie widersprechen sollte, wäre die Regelung dennoch anzuwenden, da die Richtlinie keine direkte Wirkung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfalten kann.
Die Rechtsprechung zu der Thematik Kürzung von Urlaub bei Inanspruchnahme von Elternzeit wird damit zunehmend widersprüchlicher.
Es sollte daher stets im Einzelfall geprüft werden, ob die Kürzung rechtmäßig ist oder nicht.
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