Mindestlohngesetz – Gesetzlicher Mindestlohn am 01.01.2015

Mindestlohngesetz – Gesetzlicher Mindestlohn am 01.01.2015

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns auf den Weg gebracht. Dieser ist sowohl von Bundestag als auch von Bundesrat bestätigt worden. Es gilt daher ab 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR.
Nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

Dieser Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

Gleichzeitig ist im MiLoG geregelt, dass die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen den Regelungen des MiLoG vorgehen.

Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass die Branchendmindestlöhne, die auf Grundlage der entsprechenden Vorschriften erlassen worden sind, den Mindestlohn von brutto EUR 8,50 nicht unterschreiten.

Um eine Umgehung des vertraglichen Mindestlohns durch Vereinbarungen zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages weitgehend auszuschließen, ist im MiLoG auch geregelt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken
oder ausschließen, insoweit unwirksam sind.

Ein Verzicht auf den entstandenen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns kann nur durch oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleich erfolgen.

Der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns kann auch nicht verwirkt werden.

Das MiLoG enthält darüber hinaus auch eine Regelung zur Fälligkeit des Mindestlohns.

Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn entweder zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit oder spätestens am letzten Bankarbeitstag – bezogen auf den Standort Frankfurt am Main – des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen.

Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 BGB unberührt, d.h. es gilt die dort durch den Gesetzgeber getroffene Regelung.

Ist der Arbeitslohn nach Zeitabschnitten bemessen, z. B. Monatslohn, so ist der Lohn nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes zu bezahlen.

Weitere Regelungen des MiLoG, insbesondere eine Darstellung, wer unter dessen Schutzbereich fällt, werden an anderer Stelle beleuchtet werden.

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