Wie im Koalitionsvertrag vereinbart hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns auf den Weg gebracht. Dieser ist sowohl von Bundestag als auch von Bundesrat bestätigt worden. Es gilt daher ab 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 EUR.
Um dem Mindestlohngesetz (MiLoG) möglichst umfassende Wirksamkeit zu verschaffen ist in § 13 MiLoG die sogenannte Haftung des Auftraggebers geregelt.
Wofür hafte ich als Auftraggeber?
Danach haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestlohns an Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 1.
Das heißt, ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer beauftragt, für ihn eine Werkleistung (z B. Streichen eines Zimmers) oder Dienstleistung (z. B. Abschleppdienst) zu erbringen, haftet dafür, dass der von ihm beauftragte Unternehmer oder Subunternehmer seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn bezahlt.
Warum hafte ich als Auftraggeber?
Die Vorschrift zielt darauf ab, die tatsächliche Wirksamkeit des Mindestlohns zu verstärken.
Der Auftraggeber soll im eigenen Interesse darauf achten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei von ihm beauftragten Sub- und Nachunternehmern beschäftigt sind, den Mindestlohn erhalten, so die Gesetzesbegründung.
Dadurch soll verhindert werden, dass Firmen, die ihren Arbeitnehmern nicht den Mindestlohn bezahlen, weiterhin beauftragt werden.
Damit ist für den Auftraggeber ein erhebliches Haftungsrisiko verbunden.
Kann ich eine Haftung vermeiden?
Durch die gesetzliche Regelung werden dem Auftraggeber erheblich Haftungsrisiken zugemutet. Diesen stehen jedoch nur geringe Kontrollmöglichkeiten gegenüber.
Dies gilt gerade dann, wenn die Auftragnehmer selbst wieder Subunternehmer beauftragen.
Nach der gesetzlichen Regelung haftet der Auftraggeber nicht, wenn er nachweisen kann, dass er nicht wusste, dass sein Auftragnehmer den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet.
Er haftet auch nicht, wenn er nachweisen kann, dass er von dem Verstoß gegen das MiLoG keine Kenntnis haben konnte.
Um diese Nachweise führen zu können, ist von dem Auftraggeber besondere Aufmerksamkeit gefordert.
Er sollte seine möglichen Auftragnehmer besonders sorgfältig auswählen.
In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu:
Eine sorgfältige Auswahl des Vertragspartners berücksichtigt unter anderem den allgemeinen Leumund des Auftragnehmers und lässt nicht außer Acht, ob es konkrete Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Auftragnehmers in der Vergangenheit gibt, beispielsweise, ob der Auftragnehmer von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.
Genießt ein potentieller Auftragnehmer einen schlechten Ruf sollte dies bereits zum Anlass genommen werden, eine Beauftragung mindestens zwei Mal zu bedenken.
Zudem erscheint es sinnvoll, bereits im Rahmen des Vertrages zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Recht zur Prüfung und zur Kontrolle des Auftragnehmers in dieser Hinsicht zu erteilen und zu vereinbaren.
In der vertraglichen Vereinbarung sollte auch vereinbart werden, dass sich der Auftragnehmer verpflichtet, die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
Aus der Gesetzesbegründung ist ergänzend herauszulesen, dass die Verantwortung des Auftraggebers nicht mit der Beauftragung endet, sondern während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses fortbesteht.
Welche Strafe droht?
Das MiLog sieht für Verstöße zum Teil erhebliche Strafen vor.
Es kann beispielsweise einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro verhängt werden. Es besteht auch die Gefahr, dass der Auftraggeber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen wird, was ebenfalls mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen verbunden sein kann.
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