Das Rechtsinstitut der betrieblichen Übung ist sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Praxis vollumfänglich anerkannt.
Diese führt dazu, dass der Arbeitgeber durch ein sogenanntes gleichförmiges und wiederholtes Verhalten, beispielweise durch Gewährung einer Leistung, eine vertraglichen Anspruch des Arbeitnehmers auf die zunächst freiwillig gewährte Leistung begründet.
Die Beurteilung, ab welchem Zeitpunkt aus der vorbehaltlosen freiwilligen Leistung ein vertraglicher Anspruch erwächst, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
Mit Urteil vom 25.11.2010, Az. 11 Sa 70/10, hat das LArbG Baden-Württemberg entschieden, dass auch diejenigen Arbeitnehmer einen Anspruch aus der betrieblichen Übung geltend machen können,
die erst während des Bestehens der betrieblichen Übung in den Betrieb eingetreten sind.
Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer bereits bei der erstmaligen, vorbehaltlosen Gewährung der jeweiligen Leistung bereits dem Betrieb angehörte.
Dem Anspruch aus der betrieblichen Übung steht es jedoch entgegen, wenn der neu eingestellte Arbeitnehmer im Rahmen der Neueinstellung auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen wird. Der neu eingestellte Arbeitnehmer hat dann kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der betrieblichen Übung.
Es ist in diesem Zusammenhang ausreichend, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf den Freiwilligkeitsvorbehalt in einem Aushang im Betrieb hingewiesen wird. Es genügt auch ein entsprechender Hinweis bei Vertragsschluss, wobei der Hinweis nicht schriftlich erteilt werden muss, aus Beweiszwecken jedoch sollte.
vgl. Baden-Württemberg Urteil vom 25.11.2010, 11 Sa 70/10
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