Der seit längerer Zeit sichtbare Trend zu Körperschmuck in Form von Tätowierungen führt seit geraumer Zeit zu interessanten arbeitsrechtlichen Entscheidungen betreffend das Thema Einstellungshindernis Tätowierung.
Diese sind für die davon Betroffenen oft entscheidend für die berufliche Zukunft, da diese Entscheidungen häufig im Zusammenhang mit beamtenrechtlichen Einigungsauswahlverfahren stehen.
In Verbindung mit beamtenrechtlichen Eignungsauswahlverfahren waren zuletzt zahlreiche Entscheidungen zu Lasten von Bewerber mit großflächigen und vor allem sichtbaren Tätowierungen getroffen worden.
Am 05.08.2014 war nunmehr das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit einer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen befasst, die eine entsprechende Auswahlentscheidung zum Gegenstand hatte.
Das Land Nordrhein-Westfalen hatte die Bewerbung des Betroffenen um Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes mit der Begründung abgelehnt, ihm fehle es wegen großflächiger Tätowierungen im sichtbaren und im nicht sichtbaren Bereich an der erforderlichen Eignung und damit die Tendenz zum einstellungshindernis Tätowierung erneut untermauert.
Die Behörde hatte ihre Entscheidung zum Einstellungshindernis Tätowierung, wie bereits in anderen Bundesländern der Fall, auf entsprechende Einstellungsrichtlinien gestützt.
Nach übereinstimmenden Presseberichten hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in der Sache zu Gunsten des Bewerbers entschieden.
Im konkreten Fall hatte das Gericht unter anderem darauf verwiesen, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Angebot des Klägers auseinander gesetzt hatte, auch in den Sommermonaten auf das Tragen kurzärmliger Hemden zu verzichten, sodass die Tätowierungen, die auch sich auch im dann sichtbaren Bereich befinden, zu keiner Zeit in der Öffentlichkeit sichtbar gewesen wären.
Eine umfassende Begründung des Urteils liegt zurzeit noch nicht vor. Es bleibt daher abzuwarten, inwiefern sich aus dem Urteil allgemeine Grundsätze für folgende Entscheidungen in gleich gelagerten Fällen ableiten lassen.
Gleichwohl können sich nun zahlreiche Betroffene Hoffnungen machen, das von ihnen angestrebte Karriereziel trotz entsprechender Tätowierungen doch noch zu erreichen und das Einstellungshindernis Tätowierung zu umgehen.
Es bedarf jedoch in jedem Fall einer umfassenden Überprüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles.
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