Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – Kündigungsschutzklage

Nichteinhaltung der Kündigungsfrist – Kündigungsschutzklage

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.09.2010 entschieden, dass der Arbeitnehmer im Fall einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, welche die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhält, diesen Fehler der Kündigung binnen der 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG im Rahmen der Kündigungsschutzklage rügen muss.
Lässt der Arbeitnehmer die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen, ohne Klage erhoben zu haben, so wird die mit zu kurzer Kündigungsfrist ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 7 KSchG als von Anfang an wirksam betrachtet.

Dies kann zur Folge haben, dass dem Arbeitnehmer erhebliche Lohnansprüche verloren gehen.

Es kann daher nur jedem Arbeitnehmer, der von einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses betroffen ist, geraten werden, die Kündigung in jeder rechtlichen Hinsicht überprüfen zu lassen.

Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass das Kündigungsschutzgesetz aufgrund des Nichterreichens der erforderlichen Betriebsgröße oder der Mindestbeschäftigungszeit von 6 Monaten nicht anwendbar ist.

vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 1. September 2010 – 5 AZR 700/09

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