Pauschale Abgeltung von Überstunden ist unwirksam

Pauschale Abgeltung von Überstunden ist unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 03.06.2010 entschieden, dass eine vorformulierte Klausel in einem Arbeitsvertrag, wonach durch die zu zahlende Bruttovergütung eine Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist, gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt, den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist.

Nach Auffassung des Gerichts, welches sich in diesem Zusammenhang der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anschließt, ist es grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers entsprechende Vertragsklauseln transparenter zu gestalten.

Der Arbeitgeber ist daher gehalten, den Anteil des Monatsverdienstes, mit dem er die entsprechende Über- oder Mehrarbeit pauschal abgelten will, konkret zu beziffern.

Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt darüber hinaus, nach ständiger Rechtsprechung des BAG, voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Das LAG Berlin-Brandenburg geht in seinem vorliegenden Urteil davon aus, dass ein Arbeitgeber Überstunden bereits dann duldet, wenn er Arbeitsleistungen, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen, entgegennimmt, sofern die Erbringung von Überstunden über mehrere Wochen erfolgt und der Arbeitgeber keinerlei ernstgemeinte organisatorischen Vorkehrungen trifft, um eine freiwillige Ableistung von Überstunden zu unterbinden.

Diese Auffassung, dass bereits die Entgegennahme von freiwilligen Überstunden durch den Arbeitnehmer bei gleichzeitigem Unterlassen von Gegenmaßnahmen eine Duldung von Überstunden darstellt, ist sehr weitgehend. Es wird sich daher zeigen müssen, inwieweit sich diese Auffassung auch bei anderen Landesarbeitsgerichten durchsetzt.

Durch das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ist jedenfalls ein weiterer Weg zur Begründung eines Anspruchs auf Abgeltung von Überstunden eröffnet worden.

vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2010, Az. 15 Sa 166/10

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