Mit Urteil vom 14.12.2010 hat das Bundesarbeitsgericht über der Umfang der Ansprüche des Arbeitnehmers aus einem Dienstwagenüberlassungsvertrag entschieden.
Die Überlassung eines Dienstwagens und das Einräumen eines Nutzungsrechts an einem Dienstwagen stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar.
Entzieht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in vertragswidriger Art und Weise das Nutzungsrecht an dem überlassenen Dienstwagen, so kann der Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Diese bemisst sich nach der Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit.
Ein Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens besteht jedoch aufgrund des Entgeltcharakters der Dienstwagenüberlassung nur solange, wie der Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist.
Ist der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt, so besteht ein Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung nur solange wie die Entgeltfortzahlungspflicht gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht.
Danach ist der Arbeitgeber nicht mehr zur Überlassung des Dienstwagens verpflichtet und kann diesen, bis zur Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, heraus verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09 –
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