Recht zur Nutzung des Dienstfahrzeugs nach Kündigung

Recht zur Nutzung des Dienstfahrzeugs nach Kündigung

Nach der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug unverzüglich an den Arbeitgeber herauszugeben. Dies hat das Arbeitsgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 16 Ga 50/10 festgestellt.
Mit der fristlosen Kündigung endet auch das Recht zur Nutzung des Dienstwagens.

Dies gilt auch, wenn der betroffene Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage gegen die seines Erachtens unrechtmäßige Kündigung vorgeht.

Mit der fristlosen Kündigung endet grundsätzlich auch die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Arbeitsentgelt. Da die Nutzung des Dienstwagens ebenfalls als Arbeitsentgelt bzw. als sogenannter Sachbezug angesehen wird, endet mit der Kündigung auch das Recht zur Nutzung des Dienstwagens. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn dieser für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit überlassen worden ist.

Die Verpflichtung zur Rückgabe besteht lediglich dann nicht, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.

In allen anderen Fällen gilt die Kündigung solange als wirksam, bis das Arbeitsgericht feststellt, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet hat.

Dann steht dem Arbeitnehmer unter Umständen ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber zu.

vgl. Arbeitsgericht Stuttgart vom 18.05.2010, Az. 16 Ga 50/10

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