Sachgrundlose Befristung bei zuvor bestehendem Arbeitsverhältnis

Sachgrundlose Befristung bei zuvor bestehendem Arbeitsverhältnis

Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig.
Ebenfalls zulässig bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages. Eine Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist jedoch nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Diese, in § 14 Abs. 2 Satz 3  TzBfG vorgesehene Einschränkung der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen, hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09 gelockert.

Das BAG hat entschieden, dass diese Einschränkung dann nicht gilt, wenn das zuvor bestehende Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mehr als drei Jahre zurückliegt.

Das BAG begründet seine Entscheidung mit einer an Sinn und Zweck orientierten, verfassungskonformen Auslegung der Norm.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2011, Az. 7 AZR 716/09

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Rechtsanwalt Sven Siegrist, Schwetzingen