Das Arbeitsgericht Heilbronn hat mit Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 Ca 71/12, entschieden, dass eine am 28.03.2012 durch den Insolvenzverwalter der Firma Schlecker ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Das Gericht hatte über eine Kündigung des Insolvenzverwalters der Fa. Schlecker vom 28.03.2012 zu entscheiden. Das Gericht hat im Ergebnis festgestellt, dass die durch den Insolvenzverwalter der Fa. Schlecker am 28.03.2012 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
Geklagt hatte im vorliegenden Fall eine langjährige Mitarbeiterin der Fa. Schlecker, deren Arbeitsverhältnis durch den Insolvenzverwalter aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden ist.
Das Gericht hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Fa. Schlecker wurde zudem verurteilt, die Klägerin weiterzubeschäftigen.
Im Rahmen der Urteilsbegründung hat das Gericht ausgeführt, dass die durch die Fa. Schlecker getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft sei. Dem Gericht sind durch die Fa. Schlecker insofern keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, die den Vortrag der Klägerin widerlegt hätten.
Die grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl ist, wie in vielen arbeitsrechtlichen Sachverhalten, an dem konkreten Einzelfall zu beurteilen und kann daher nicht pauschal unterstellt werden.
Eine Überprüfung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses erscheint jedoch stets ratsam, um die dem Arbeitnehmer gegebenen Recht, sich gegen die Kündigung zu wenden, voll auszuschöpfen.
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