Gemäß § 623 BGB ist die Schriftform der Kündigung eine maßgebliche Voraussetzung für deren Wirksamkeit.
Schriftform der Kündigung
Die gesetzlich normierte Schriftform der Kündigung besagt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.
Die Schriftform der Kündigung soll zur einer Förderung der Rechtssicherheit beitragen, da dadurch die Beweisfunktion der Kündigung gestärkt wird.
Zudem erfüllt das Schriftformerfordernis auch eine Warnfunktion, weil dadurch verhindert wird, dass leichtfertig und spontan die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird.
Die Schriftform setzt voraus, dass die Kündigung durch den Aussteller der Kündigung – unabhängig ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – eigenhändig unterzeichnet wird.
Wie muss die Unterschrift aussehen?
Es muss aus der Kündigung zunächst erkennbar sein, wer die Kündigung ausspricht, der Arbeitnehmer muss der Kündigung also entnehmen können, dass die Kündigung vom Arbeitgeber stammt.
Zudem muss die Kündigung, wie bereits geschildert, von einer zu Kündigung berechtigten Person eigenhändig unterzeichnet sein.
Dabei ist zu beachten, dass auch die Unterschrift bestimmten Anforderungen zu genügen hat, damit die Schriftform der Kündigung gewahrt wird.
Zunächst muss sich die Unterschrift als auch Unterschrift darstellen, d.h. die Unterschrift steht unter dem Kündigungstext und schließt diesen gleichsam ab.
Zudem muss sich die Unterschrift als Wiedergabe eines Namens / des Namens des Unterzeichners darstellen und zudem die Absicht erkennen lassen, dass der unterzeichnet eine Unterschrift leisten wollte.
Die Unterschrift muss sich von einer bewussten und gewollten Namensabkürzung – insbesondere einem Handzeichen oder einer Paraphe – unterscheiden.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Schriftform der Kündigung gewahrt. Sind sie nicht erfüllt, ist die Kündigung unwirksam.
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf einer konkreten Prüfung des Einzelfalles.
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