Stellenausschreibung mit Maßgabe geringer Berufserfahrung – AGG-Verstoß

Stellenausschreibung mit Maßgabe geringer Berufserfahrung – AGG-Verstoß

Dass Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, ist am 14.08.2006 in Kraft getreten.
Das AGG soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen.

Das durch das AGG ausdrückliche normierte Diskriminierungsverbot hat auch Auswirkungen auf alle Phasen eines Arbeitsverhältnisses und damit auf dessen Beginn bzw. die Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses durch Ausschreibung einer Arbeitsstelle.

Bereits im Rahmen der Stellenausschreibung ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Stellenausschreibung keinen diskriminierenden Inhalt hat. Verstößt die Stellenausschreibung gegen das gesetzlich normierte Diskriminierungsverbot mach sich das die Stelle ausschreibende Unternehmen schadensersatzpflichtig.

Es muss daher genauestens drauf geachtet werden, dass die Stellenausschreibung keinen diskriminierenden Inhalt hat oder bereits Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine Diskriminierung vorliegen könnte.

In diesem Zusammenhang hatte das Arbeitsgericht Köln über eine Stellenausschreibung zu entscheiden, die  sich an Bewerber mit geringer Berufserfahrung – im entschiedenen Fall 0-2 Jahre – richtete.

Ein abgelehnter Bewerber hatte behauptet, die Stellenausschreibung würde eine Altersdiskriminierung enthalten bzw. zur Diskriminierung älterer Bewerber führen.

Das Gericht hat jedoch im Ergebnis festgestellt, dass keine Altersdiskriminierung vorgelegen hatte. Die Ausschreibung einer Stelle für Bewerber geringer Berufserfahrung lässt nicht darauf schließen, dass nur jüngere Arbeitnehmer gesucht werden.

Das Gericht hat hier ausdrücklich festgestellt, dass Berufserfahrungen auch in einem höheren Lebensalter gesammelt worden sein können, sodass hier gerade nicht ausschließlich jüngere Arbeitnehmer angesprochen worden seien.

Bei der Bewertung der Frage, ob ein Verstoß gegen AGG-rechtliche Bestimmungen vorliegt, ist daher stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Gleichwohl sollten Arbeitgeber ein besonderes Augenmerk auf die Gestaltung von Stellenausschreibungen legen.

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