Textform – Handlungsbedarf beim Arbeitsvertrag

Textform – Handlungsbedarf beim Arbeitsvertrag

Nach einer Neuregelung im BGB darf zukünftig keine strengere Form als die Textform bei Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag vereinbart werden.

In den meisten Arbeitsverträgen sind Ausschlussfristen vereinbart, die zum Verlust von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag führen, wenn die Ansprüche nicht innerhalb der vereinbarten Frist geltend gemacht werden.

Bisher: Schriftform

Normalerweise ist in der Ausschlussfrist geregelt, dass die Frist nur gewahrt ist, wenn der Anspruch unter Wahrung der Schriftform geltend gemacht wird.

Schriftform im Sinn vom § 126 BGB heißt, dass das Anspruchsschreiben vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden muss. Email oder Telefax genügen dann grundsätzlich nicht

Eine andere Betrachtung ergibt sich bei der vertraglich vereinbarten Schriftform.

Jetzt: Textform

Durch die Neuregelung im BGB jetzt Vertragsklauseln unwirksam, die eine strengere Form als die Textform vorsehen.

Diese Regelung gilt für alle Vertragsklauseln, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren sind, wie dies bei Arbeitsverträgen mit wenigen Ausnahmen der Fall ist.

Entsprechende Vertragsformulare müssen zwingend abgeändert werden. Andernfalls besteht wegen des Verstoßes gegen die gesetzlich vorgesehene Textform die Gefahr, dass die gesamte Klausel unwirksam ist.

Die Neuregelung soll offenbar dazu dienen, die bereits dargestellte gesetzliche Regelung bei vertraglich vereinbarter Schriftform deutlicher herauszustellen und den Vertragsparteien – auch Arbeitsvertragsparteien – die Textform als ausreichende Form zu Geltendmachung von Ansprüchen aus dem (Arbeits-)Vertrag näher zu bringen.

Diese Formvorschrift findet sich jedoch in den meisten Arbeitsverträgen noch nicht, sodass diese zwingend, gerade hinsichtlich der Ausschlussfristen, unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Regelung abgeändert werden sollten. Dadurch wird verhindert, dass die gesamtze Regelung/Ausschlussklausel unwirksam ist. Formulare, die anstatt der Textform weiterhin Schriftform vorsehen, sollten nicht mehr verwendet werden.

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