Gemäß § 623 BGB bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses für ihre Wirksamkeit ausnahmslos der Schriftform.
Zur Einhaltung des gesetzlichen Schriftformerfordernisses gehört insofern auch, dass die Kündigung von dem Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist.
Dazu gehört auch, dass der vollständige Namenszug ausgeschrieben wird.
Eine Paraphierung mit einem Namenskürzel ist insofern nicht ausreichend das Schriftformerfordernis zu erfüllen.
Aus der Gestaltung und dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung niederschreiben wollte.
Nicht erforderlich ist, dass der Namenszug lesbar ist.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2008 – 6 AZR 519/07
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