Die Überprüfung von Arbeitsverträgen auf deren Vereinbarkeit mit AGB-rechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte nimmt in der täglichen Praxis einen im größeren Stellenwert ein.
Seit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 unterliegen auch arbeitsvertragliche Klauseln der sog. AGB-Kontrolle.
Gemäß § 305 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) in aller Regel wird dies der Arbeitgeber sein – der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Soll die Wirksamkeit einer Klausel des Arbeitsvertrages überprüft werden, ist daher zunächst die Vereinbarkeit der Klausel mit den Regeln des AGB-Rechts – §§305 BGB bis 309 BGB zu klären.
Im Rahmen dieser Prüfung ist z. B. aus die Regelung des § 305 c BGB zu beachten.
Nach § 305 Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.
§ 305 Abs. 2 BGB stellt zusätzlich klar, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen.
Unter Anwendung der vorstehend geschilderten gesetzlichen Regelung hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 15.01.2013 – 16 Sa 1829/12 entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Befristung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Probezeit unwirksam sein kann, wenn diese in der Vertragsklausel Entstehung des Arbeitsverhältnisses“ und nicht in der Klausel 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ geregelt ist.
Dies gilt jedenfalls unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Befristung ohne Hervorhebung oder sonstige Hinweise im Arbeitsvertrag auf eine solche Befristung im Arbeitsvertrag geregelt ist.
Das LAG hat eines solche Gestaltung als überraschend i.S.d. § 305c I BGB angesehen und im Ergebnis die Unwirksamkeit der Klausel festgestellt.
Aus dem Urteil des LAG kann daher abgeleitet werden, dass nicht nur der konkrete Klauselinhalt einer Überprüfung zu unterziehen ist, sondern auch die äußeren Gestaltung des Arbeitsvertrages und die Frage, an welcher Stelle des Arbeitsvertrages bestimmte Regelungen zu erfolgen haben, um nicht als überraschende Klauseln zu gelten mit denen an einer bestimmten Stelle des Vertrages nicht gerechnet werden muss.
Aufgrund der Vielzahl von Entscheidungen zu den Themen AGB-Recht und Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen erscheint es ratsam, sowohl bei der Erstellung von Arbeitsverträgen als auch bei der Überprüfung von Arbeitsverträgen, anwaltlich Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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