Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es zwischen den Parteien häufig zu Streitigkeiten über wechselseitig bestehende Ansprüche, wie z. B. die Urlaubsabgeltung.
1.
Häufig haben Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Ihnen zustehenden Urlaub noch nicht oder jedenfalls nicht vollständig in Anspruch genommen.
Ist dies der Fall, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Dabei werden die noch nicht genommenen Urlaubstage in Geld abgegolte.
Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG gilt:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für Urlaubsansprüche, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestanden haben.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht jedoch nicht für Ansprüche, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits verfallen waren.
In diesen Fällen bestand bislang nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers, wenn sich der Arbeitgeber mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hat.
Voraussetzung eines entsprechenden Schadensersatzanspruchs war jedoch, der Verzug des Arbeitgebers mit der Gewährung des Urlaubs.
Verzug kann nach der Rechtsprechung des BAG in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zuvor die Gewährung seines Urlaubs verlangt, also einen entsprechenden Urlaubsantrag gestellt hatte, der Arbeitgeber jedoch keinen Urlaub gewährt hatte (vgl. BAG, Urt. v. 15. 9. 2011 ÿ 8 AZR 846/09).
2.
Mit Urteil vom 12.06.2014, Az. 21 Sa 221/14 hat nun das LAG Berlin-Brandenburg abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BAG entschieden.
Das LAG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der oben dargelegte Schadensersatzanspruch auch dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hatte.
Das Gericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigt, dass der Arbeitgeber den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus eigenem Antrieb heraus zu erfüllen hat.
Tut der Arbeitgeber dies nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig.
Art und Umfang des Schadensersatzanspruch sowie des Urlaubsabgeltungsanspruch sollten jeweils im Einzelnen überprüft werden.
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