Verbot der Altersdiskriminierung – Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr

Verbot der Altersdiskriminierung – Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.01.2010 entschieden, dass dieRegelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach bei der Berechnung derBeschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrsdes Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbotder Altersdiskriminierung verstößt.

Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es dem nationalen Gericht obliegt, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 sicherzustellen, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen Rechts unangewendet lässt.

Im Ergebnis ist damit bei der Berechnung der Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB zukünftig auch die Beschäftigungsdauer vor dem 25. Lebensjahr zu berücksichtigen.

Die ungerechtfertigte Schlechterstellung von jüngeren Arbeitnehmern ist somit faktisch beseitigt.

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