Ausweislich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.04.2010, Aktenzeichen 9 AZR 36/09 unterliegt eine vorformulierte arbeitsvertragliche Versetzungsklausel, die materiell der Regelung des § 106 Abs. 1 Gewerbeordnung entspricht nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Dies gilt jedoch nur, wenn die Versetzungsklausel materiell der Regelung in § 106 Satz 1 Gewerbeordnung entspricht.
Gemäß § 106 Satz 1 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen.
Eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt jedoch ausweislich des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 36/09 eine Abwägung der wechselseitigen Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.
Sieht eine verwendete Klausel gerade keine Abwägung der wechselseitigen Interessen vor, sondern berechtigt den Arbeitgeber zur Versetzung, ohne eine Abwägung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen, greift die Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartnern gegen Treue und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist dann unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich auf eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorne herein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2007, Az. 9 AZR 433/06).
Eine vorformulierte Klausel ist jedenfalls dann als unangemessene Benachteiligung im Sinn von § 307 BGB anzusehen, wenn nicht gewährleistet ist, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss.
Ob die jeweils verwendete Klausel der Angemessenheitskontrolle unterliegt und dieser Stand hält, bestimmt sich maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der konkret gewählten Formulierungen.
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