Im Juli 2014 ist mit der Regelung des § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugskostenpauschale eingeführt worden.
Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.
Anwendbarkeit?
Seit der Einführung dieser Pauschale besteht Streit darüber, ob diese Pauschale auch im Arbeitsrecht, beispielweise bei einer verspäteten Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, Anwendung findet.
Die wesentlichen Voraussetzungen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Zahlung dieser Pauschale führen, sind im Falle der verspäteten Lohnzahlung erfüllt.
Wesentliches Argument gegen die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB und damit der Verzugskostenpauschale ist die Regelung des § 12a ArbGG.
Danach besteht in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bis zum Abschluss des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands.
Aus diesem Grund wurde auch die Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB und damit die Verpflichtung zur Zahlung einer Verzugskostenpauschale verneint.
Die ersten Entscheidungen zu diesem Thema haben diese Argumentation aufgegriffen und Klage auf Zahlung der Verzugskostenpauschale abgewiesen.
Tendenz in der Rechtsprechung
In weiteren Entscheidungen habe jedoch zahlreiche Landesarbeitsgerichte eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Verzugskostenpauschale bejaht und den säumigen Arbeitgeber entsprechend verurteilt.
Hierzu ist zuletzt eine weitere Entscheidung des LAG Köln – Az. 8 Sa 127/17 – ergangen.
Nach dieser Entscheidung findet die Verzugskostenpauschale auf arbeitsrechtliche Entgeltansprüche Anwendung.
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