Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit einem Beschluss vom 18.08.2010 entschieden,
dass der Arbeitgeber den in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen nicht vorschreiben darf, Fingernägel nur einfarbig lackiert zu tragen.
Der Arbeitgeber darf des Weiteren seine männlichen Mitarbeiter nicht dahin gehend anweisen, dass bei Haarfärbungen nur natürlich wirkende Farben verwendet werden dürfen.
Diese Vorgaben des Arbeitnehmers stellen jeweils nicht gerechtfertigte Eingriffe in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer dar.
Es handelt sich bereits um geschlechterspezifische Ungleichbehandlungen, welche nach den Regelungen des AGG rechtwidrig sind, sofern Sie nicht beispielweise durch berufsspezifische Anforderungen gerechtfertigt ist.
Eine entsprechende Rechtfertigung war im vorliegenden Fall nach Ansicht des LAG Köln nicht gegeben.
Die Entscheidung des LAG Köln betraf eine Gesamtbetriebsvereinbarung eines Unternehmens, das an Flughäfen im Auftrag der Bundespolizei Fluggastkontrollen vornimmt.
Die in dem Verfahren zu überprüfende Entscheidung enthielt neben den für unzulässig erklärten, oben dargestellten Regelungen zahlreiche weitere Bestimmungen betreffend das Erscheinungsbild der Arbeitnehmer.
So wurden in der Betriebsvereinbarungen auch Weisungen hinsichtlich der Länge der Fingernägel oder hinsichtlich des Tragens eines BH´s oder Unterhemdes getroffen.
Diese wurden durch das LAG Köln jedoch für zulässig und wirksam erachtet, da diese einem berufsspezifischen Zweck dienen und auch angemessen sind.
Im Ergebnis ist bei entsprechenden Weisungen des Arbeitgebers stets eine Einzelfallprüfung anhand der konkreten Situation vorzunehmen. Eine pauschale Einschätzung der Wirksamkeit entsprechender Anweisungen kann nicht getroffen werden.
Vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 18.08.2010 – 3 TaBV 15/10
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