Mit Urteil vom 20.04.2011 hat das Bundesarbeitsgericht über die Möglichkeit des Widerrufs von Zulagen, welche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind, entschieden.
Das BAG hat festgestellt, dass arbeitsvertraglich zugesicherte Leistungen durch den Arbeitgeber nicht ohne rechtfertigenden Grund widerrufen werden dürfen.
Die Gründe für den Widerruf einer arbeitsvertraglich vereinbarten Leistung bzw. eines arbeitsvertraglich begründeten Anspruchs, müssen in der jeweiligen Vertragsklausel dargelegt werden.
Sind die zum Widerruf der Leistung berechtigenden Gründe nicht in der Vertragsklausel angegeben, führt dies zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel, ohne dass die Möglichkeit einer ergänzenden Auslegung des Vertrages besteht.
Diese Rechtsfolge gilt jedoch grundsätzlich nur bei Arbeitsverträgen, welche nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 abgeschlossen worden sind.
Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sind, besteht hingegen die Möglichkeit der ergänzenden Vertragsauslegung.
Inhalt und Ergebnis einer möglich ergänzenden Vertragsauslegung sind jedoch stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und können nicht pauschal dargestellt werden.
vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. April 2011, Az. 5 AZR 191/10
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